Details zu unseren Veranstaltungen für Händler und Standaufsteller
Hier finden Sie alle wichtigen Rahmeninformationen zu unseren
Veranstaltungen, außerdem unsere AGBs und Zusatzinfos für Händler und
Aufsteller.
Veranstaltungsdetails
Details zu unseren Veranstaltungen - Bochum Total
Datum: 15.-17.7.2010 Besonderheiten: Innenstadt Rock Pop Festival Rahmenbedingungen: Größtes Festival in Europa Aufbautage: Mi 14.07. ab 16.00 Verkaufszeiten (beantragt) Do. 11 bis 23, Fr. 11 bis 1, Sa. 11 bis 2, So. 11 bis 23 Uhr Abbautage: So. ab 22.00 Uhr, Montag bis max. 12.00 Uhr Stromkosten (vrs.) Fa. Pröpper, Witten, 220V - 49 Euro / 400V/16Amp - 67 Euro / 400V/32Amp - 77 Euro Wasseranschlusskosten n.VB Anfahrtsbeschreibung: BOCHUM TOTAL findet alljährlich in Bochums berüchtigtem Kneipenviertel, dem Bermudadreieck statt. Dies liegt zwischen Südring, Viktoriastraße, Konrad-Adenauer-Platz und Brüderstraße. Zahlreiche Bars, Restaurants und dergleichen säumen den Weg des Festivalbesuche
Details zu unseren Veranstaltungen - Sommerfestival Schloß Berge
Datum: 30.7.-1.8.2010 Besonderheiten: Über 50 Jahre Parkfest rund um Schloß Berge,Gelsenkirchen Rahmenbedingungen: Event an und auf der großen Festwiese Aufbautage: Freitag 30.7. ab 9.00 Uhr / Donnerstag n. Absprache Verkaufszeiten (beantragt) Fr. 15 - 23 Uhr, Sa. 11 - 23 Uhr, So. 11 - 22 Uhr Abbautage : Sonntag nach Veranstaltungsende Stromkosten (vrs.) Wasseranschlusskosten Druckfähige Anfahrtsbeschreibung zum Download
Hygiene in Bochum
Verordnungen und Ausführungen des Veterinäramtes Bochums im Zusammenhang mit Veranstaltungen bzgl. Hygieneverodnung und Piercing zum Download. Wichtig für Imbissbetriebe und Piercingstände!! Bitte aufmerksam durchlesen.
Anlage zum Ständevergabevertrag - allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle geschlossenen Verträge von Cooltour Bochum und der Bochum Total 2010 UG. (haftungsbeschränkt). Der Vertragspartner ergibt sich aus den zugesandten Unterlagen.
Anlage
1 zum Ständevergabevertrag/Angebot – allgemeine Geschäftsbedingungen
§
1 Allgemeines
Die Tiefe der mit diesem
Vertrag vermieteten Parzelle darf i.d.R. nur 2,50m betragen.
§ 2 Genehmigungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1)Der Vertragspartner zu 1
holt alle ordnungsamtsrechtlich erforderlichen Genehmigungen für den Mieter ein
(Ausnahme: Gestattungen nach dem Gaststättengesetz bei Alkoholverkauf sowie
gfs. anstehende GEMA-Gebühren für den Betrieb von Tonanlagen am Stand).
(2)Der
Mieter verpflichtet sich für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen:
- ein funktionierender
Feuerlöscher ist insbesondere bei Imbissbetrieben Pflicht
- genügender Abstand der
Stände von Häuserfronten, Vordächern und Schaufenstern (Mind. 1,5m)
- ausreichende!!!! Aufstellung
und Zwischenentleerung von Abfallbehältern
- Für eine vollständige stets
besenreine Reinigung 10 m im Umkreis von jeder Ecke des Standes trägt
der Mieter während der gesamten Mietzeit durchgehend Verantwortung. Dabei gilt
nicht das Verursacherprinzip sondern lediglich die überlassene Fläche und die
daraus resultierenden Reinigungsverpflichtungen.
(3) Den Anordnungen des
Veranstalters, seiner Mitarbeiter, der Feuerwehr, der Polizei und des
Ordnungsamtes, sind sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten.
(4) Jede Veranstaltung hat
eigene Öffnungszeiten und Marktzeiten die für alle Beschicker gelten. Diese
werden vom Marktleiter oder dem Infostand herausgegeben und müssen von den
Mietern nachgefragt werden. Die herausgegeben Marktzeiten sind verbindlich.
Änderungen der angekündigten Öffnungszeiten können sich dennoch ergeben, diese
sind vor Beginn der Veranstaltung rechtzeitig beim Marktleiter zu erfragen.
Grundsätzlich haben sich alle Standbetreiber an die allgemeinen Öffnungszeiten,
die beim Infostand erfragt werden können, zu halten Ein Abbau des Standes vor
dem allgemeinen Marktende ist aus dramaturgischen und Sicherheitsgründen
ausgeschlossen und kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden.
(5)Baubücher, Betriebsbücher,
Gewerbenachweise, Steuernummern, Reisegewerbekarten und sonstige, für den
Betrieb der Stände erforderliche Unterlagen sind während der festgesetzten
Marktzeiten für evtl. Überprüfungen der Ordnungsbehörden bereitzuhalten. Falls
diese Informationen/Unterlagen an den Vertragspartner zu 1 schon im Voraus
übersandt wurden, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass der
Vertragspartner zu 1 diese Informationen auf Anfrage dorthin übersendet.
(6) Weiterführende
Informationen und ergänzende Bestimmungen werden aktuell auf der Website www.cooltour.com in der
Rubrik „Für Händler“ ausgeschrieben und sind ausdrücklich Gegenstand dieses
Angebotes/Vertrages. Der Mieter hat sich darüber selbstständig zu informieren.
§ 3 Mietobjekt und Verkaufsgegenstände
Dieser Vertrag beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte
Parzelle. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Standplatz auf in den
Vorjahren belegten Plätzen. Qualität, Art und Umfang des Bühnenprogramms haben
keinen Einfluss auf die in diesem Vertrag geregelten Standplatzvereinbarungen.
§ 4 Haftung und Gewährleistung
(1) Höhere Gewalt schließt
jede Haftung des Vertragspartners zu 1 aus.
Im Übrigen wird jeder weitere
Anspruch gegen den Vertragspartner zu 1 - soweit gesetzlich zulässig - mit
diesem Vertrag ausgeschlossen.
(2)Insbesondereübernimmt der Vertragspartner zu 1
keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus und innere Unruhen etc sowie für
Ausfälle in der Energie- oder Wasserversorgung und damit verbundene Ausfälle.
(3)Jeder Standbetreiber haftet
für Unfälle, Schäden etc., die durch sein Handeln oder Unterlassen verursacht
werden. Hierbei haftet der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit und zwar auch
für jeden, der mit seinem Wissen und Wollen für ihn tätig ist. Der Mieter
versichert, hierfür eine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben.
(4)Hydranten, Stromanschlüsse
oder andere durch den Veranstalter zum Gebrauch überlassene Einrichtungen
müssen mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Für Schäden an oder durch
diese, zum Gebrauch überlassene Geräte haftet der Standbetreiber. Sollte der
Gebrauch mehreren Mietern gemeinsam überlassen sein, so haften diese gegenüber dem
Vertragspartner zu 1 gesamtschuldnerisch. Die Haftung eines Mieters ist
ausgeschlossen, wenn dieser beweist, dass er den Schaden nicht verursacht oder
in Kauf genommen hat.
(5) Jeder Betreiber eines
Verkaufs- oder Informationsstandes ist zur Reinigung seiner Standfläche im
Umkreis von 10m verpflichtet. Diese durchgeführten Reinigungen werden jeden
Abend vom Vertragspartner zu 1 überprüft. Stellt der Vertragspartner zu 1 am
Ende eines Veranstaltungstages fest, dass die Reinigungsverpflichtung nicht
oder nur unvollständig durchgeführt wurde, so verfällt eine gfs. erhobene Kaution
auch dann vollständig, wenn der Mieter nur an einem Tag nicht oder nicht
vollständig gereinigt hat.
§ 5 Vertragsstrafe/Platzverweis
(1)Der Mieter verpflichtet
sich, für jeden Fall der auch nur leicht fahrlässigen Verletzung einer
Vertragspflicht eine Vertragsstrafe i.H.v bis zu 5.000 Euro je
Verletzungshandlung zu zahlen.
Der Mieter erkennt an, dass
ein besonders schwerer Pflichtverstoß insbesondere vorliegt, wenn Waren o.
Dienstleistungen angeboten wurden, die nicht im Vertrag genannt sind und wenn
gegen § 2 verstoßen wird. In diesen Fällen wird die Vertragsstrafe im Zweifel
in voller Höhe fällig.
(2)Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(3)Eine Pflichtverletzung
berechtigt den Vertragspartner zu 1 zudem zum sofortigen Platzverweis.
§ 6 GEMA-Gebühren, Lizenzen etc.
(1)Um einen reibungslosen
Ablauf der Außenveranstaltung zu gewährleisten, und nicht unnötige
GEMA-Gebühren zu verursachen, ist auf elektroakustische Verstärkung ohne
ausdrückliche Einwilligung des Vertragspartners zu 1 zu verzichten. Die
Einwilligung ist schriftlich einzuholen. Nach 22.00 Uhr hat jede musikalische
Betätigung durch den Mieter zu unterbleiben. Für GEMA Gebühren am Stand haftet
der Betreiber.
(2)Eine Unterlizenzierung,
Bannering, Produktwerbung oder Vermarktung von Produkten oder Markenim oder am Stand ist ausdrücklich
ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des
Vertragspartners zu 1 statthaft.
§ 7 Einrichtung und Übergabe des Standes/Verbot der Untervermietung
(1)DIE STANDVERGABE FINDET
GRUNDSÄTZLICH AM ERSTEN VERANSTALTUNGSTAG STATT. EIN AUFBAU DER STÄNDE VOR
DIESEM TERMIN IST AUSDRÜCKLICH UNTERSAGT. Es werden grundsätzlich nur für alle
Tage der Veranstaltung Stände vergeben. Der Mieter hat die für ihn geltenden
Aufbau- und Betriebszeiten rechtzeitig beim Vertragspartner zu 1 zu erfragen.
(2) Die Standgebühr ist wie
vereinbart im Voraus zu entrichten und wird nötigenfalls bei der
Standplatzzuweisung komplett und in bar erhoben. Eine Berechtigung zum Aufbau
erhält ausschließlich, wer einen Beleg der Einzahlung und einen vom
Vertragspartner zu 1 unterschriebenen Vertrag vorweisen kann.
(3)Ein Anschluss an die lokale
Strom- und Wasserversorgung beim Vertragspartner zu 1 beantragt werden. Strom
und Wasser dürfen im Veranstaltungsgelände nur von Vertragspartner zu 1 oder
der beauftragten zuständigen Fachfirma bezogen werden. Direktbezug bei
Anliegern oder bei Standnachbarn ist ausdrücklich untersagt. Stromgebühren,
Anschlusskosten oder Verbrauchs und Wartungskosten sind nicht Gegenstand dieses
Angebotes. Bei Anschluss an die Strom- oder Wasserversorgung werden die hierfür
zu entrichtenden Gebühren von jedem Standbetreiber mit der anschließenden Firma
einzeln verhandelt und abgerechnet. Für Ausfälle in der Energie- oder
Wasserversorgung und damit verbundene Ausfälle wird vom Vertragspartner zu 1
keine Haftung übernommen.
§ 8 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1)Nebenabreden, Ergänzungen
und/oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der
Textform. Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2)Falls einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird der übrige Vertragsinhalt
hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, in diesem Falle
die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Der Mieter erklärt, dass
er einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb hat.
(4)Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist Bochum.
AGBs für Imbissbetriebe auf unseren Veranstaltungen - Lebensmittelhygiene
Anlage 2 zum Ständevergabevertrag Nur für Imbiß oder Getränkestände
Nur
für Imbiss oder Getränkestände
Sehr
geehrte Standbetreiber,
in
den letzten Jahren hat sich immer wieder gezeigt, dass bei einigen der
Standbetreiber von Imbiss oder Getränkeständen eine Unkenntnis über die geforderten
gesetzlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen vorherrscht.
Aus
diesem Grund finden Sie in dieser Anlage die für Sie derzeit gültigen
Bestimmungen.
Wir
möchten Sie bitten, diese aufmerksam zu lesen und die geforderten Bestimmungen
uneingeschränkt einzuhalten.
Im
Fall der Zuwiderhandlung droht Ihrem Betrieb die Schließung Ihres
Verkaufstandes und eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 3.000.-.
Bitte
bedenken Sie, dass Verstöße gegen die Rechtsordnungen zur Lebensmittelhygiene
keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern Straftaten, die von den entsprechenden
Behörden verfolgt werden und ggf. eine Vorstrafe zur Folge haben können.
Beachten
Sie insbesondere die seit 1998 geänderten geltenden Bestimmungen über die
Wasserversorgung der Stände und über Hackfleisch, welches auf Veranstaltungen
nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf. Wenn Sie Fragen zur
Lebensmittelhygiene haben,wenden
Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Bochum (Tel: 0234910-0) bzw. der Stadt, in der die
Veranstaltung stattfindet oder in der Sie Ihren Geschäftssitz haben.
Auflagen
gemäß §12 Abs.3 GastG (Auszug)
Getränke
und Speisen dürfen nur in Mehrweg-Behältnissen (zB. Gläser, Geschirr)
verabreicht werden. Durch Erhebung eines Pfandgeldes oder auf andere geeignete
Weise soll eine hohe Rücklaufquote erzielt werden. Falls das Geschirr im
Veranstaltungsbereich gereinigt wird, sind hygienisch einwandfreie
Spüleinrichtungen zu verwenden. Einweggeschirr oder Behältnisse aus Pappe,
Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien sowie Einwegbestecke dürfen nicht
verwendet werden.
Bitte
beachten Sie unbedingt auch unsere Bestimmungen zur Müllvermeidung auf der
Anlage 1 zum Ständevergabevertrag §5.
Zum
Zwecke der Lebensmittelüberwachung gelten folgende Regeln:
Lebensmittelhygiene:
Es
sind die Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung einzuhalten.
Im
wesentlichen ist folgendes zu beachten.
1.
Lebensmittel dürfen nur in Verkaufständen (ortsfeste Verkaufstände, -wagen oder
-anhänger) behandelt und aus diesen in Verkehr gebracht werden.
1.1.
Die Verkaufstände müssen über ein Dach mit Überstand sowie leicht zu reinigende
glatte Wände und Fußböden aus z. B. PVC- Belag oder Gummimatte verfügen (Kein
Teppich oder Nadelfilz). Dachpappen sind unzulässig, da sie bereits nach
einmaligem Gebrauch die Umwelt belastend entsorgt werden müssen.
Arbeitsbereiche müssen vom Publikum abgeschirmt sein. Dort wo Lebensmittel in
unmittelbarer Nähe des Publikumsaufgestellt, zubereitet oder zum Verkauf bereitgehalten werden, muss
eine ausreichende Abschirmung in Form von Abdeckungen, Glas- oder Plexiglasscheiben
(sog. „Husten- oder Spuckschutz“) erfolgen.
1.2.
In Verkaufseinrichtungen müssen Handwaschbecken mit ausreichender Warm- und
Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. Das Wasser muss Trinkwasserqualität haben und
dementsprechend mit entsprechenden Schläuchen zum Stand geführt werden.
Weiterhin müssen Seifenspender und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.
Außerdem muss ein Waschbecken zur Reinigung der Geräte vorhanden sein.
Insgesamt benötigen Sie also zwei getrennte Waschbecken mit getrenntem Ablauf.
1.3.
Für kühlbedürftige Ware müssen Kühlmöbel vorhanden sein, die eine Lagerung von
Lebensmitteln hinsichtlich der Temperaturangaben auf der Verpackung oder unter
7°C ermöglichen. Die Kühlmöbel sind so früh wie möglich am Veranstaltungsort
anzuschließen, damit eine ausreichend niedrige Kühltemperatur überhaupt
erreicht wird. Die Waren sind im gekühlten Zustand unverzüglich in die
Kühlmöbel zu bringen.
1.4.
Für die notwendige Reinigung von Arbeitsgegenständen sowie von wieder zu
verwendendem Geschirr ist eine von dem Handwaschbecken getrennte
Spülmöglichkeit vorzusehen.
1.5.
Lebensmittel dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden. Sie sind so zu
legen, dass betriebsfremde Personen oder Tiere mit Ihnen nicht in Berührung
kommen können. Offene Behältnisse mit Lebensmitteln sind abzudecken (Deckel,
Folie).
1.6.
Für Abfälle im Stand sind Behälter mit Deckel vorzusehen und für die Abfälle
vor dem Stand genügend große Müllbehälter mit Müllsäcken aufzustellen.
1.7.
Die Stände, Arbeitsflächen und Arbeitsgegenstände müssen ständig sauber
gehalten werden.
1.8.
Personen, die Lebensmittel behandeln oder in Verkehr bringen, müssen
angemessene, saubere Kleidung - erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
2.
Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse dürfen auf Volksfesten und ähnlichen
Veranstaltungen weder hergestellt, behandelt, noch in den Verkehr gebracht
werden. Von diesem grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind Produkte von
Betrieben des Reise- und Marktgewerbes, Metzgereien und Gaststätten, die über
eine getrennte Kochküche verfügen.(Fleischklöpse, Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, gesteaktes Fleisch
und Schaschlik)
Diese
Produkte müssen auf der Veranstaltung (nach vorherigem Durchhitzen)aus hygienisch einwandfreien festen
Verkaufsständen, -wagen oder -anhängern abgegeben werden. Die genannten
Erzeugnisse dürfen jedoch vor Ort nicht hergestellt (z.B. Schaschlikspieße
stecken), sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Erhitzens und des Verkaufs
hygienisch einwandfrei gekühlt gelagert werden.
Döner,
Kebab mit Hackfleisch sowie geschnetzeltes Fleisch (wie z.B. Räuber-,
Zwiebelfleisch) sind vor der Lieferung auf das Veranstaltungsgelände durch
Erhitzen (Kochen, Braten) so vorzubehandeln, dass sie im Kern nicht mehr roh
sind.
3.
Für den Umgang mit Eiern und den Umgang mit eihaltigen Speisen ist folgendes zu
beachten:
3.1.
Es sind nur Eier zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen
ist. Eier sind bei Kühlschranktemperaturen von +5°C bis +8°C getrennt von allen
anderen Produkten sowie fertigen Speisen aufzubewahren.
3.2.
Speisen die unter Verwendung von Hühnereiern hergestellt werden, haben nur eine
kurze Haltbarkeit! Erwärmt zu verzehrende Speisen sind daher innerhalb von zwei
Stunden nach der Herstellung zu verkaufen. Kalt zu verzehrende Speisen sind
innerhalb von 24 Stunden gekühlt zu verkaufen.
3.3.
Nach dem Aufschlagen von Eiern sind die Hände sorgfältig zu reinigen. Sämtliche
Gefäße, Behältnisse und Gerätschaften, die mit rohen Eiern in Berührung
gekommen sind, sind sofort nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
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Genehmigung von webnova GmbH zulässig, soweit sich aus dem Urhebergesetz
nichts anderes ergibt.